Unsere Satzung

Satzung des „Musikverein Oythe e. V.“

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Musikverein Oythe e. V. und wurde am 18.12.1981 gegründet. Er ist eingetragen im Vereinsregister Nr. 110608 beim Amtsgericht Oldenburg.
  2. Der Musikverein Oythe e. V. hat seinen Sitz in 49377 Vechta, Ortsteil Oythe.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Musikverein Oythe e. V. ist nicht auf wirtschaftlichen Vorteil ausgerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn und verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich die Betreuung seiner Mitglieder im Rahmen der satzungsgemäß festgelegten Aufgaben.Der Musikverein Oythe e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er steht auf dem Boden des Amateurgedankens.
  2. Der Musikverein Oythe e. V. ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Der Musikverein Oythe e. V. bewirkt den freiwilligen Zusammenschluss aller Blasmusikinteressierter mit dem Zweck:
    a) der Pflege der volkstümlichen Blasmusik,
    b) der Musikerziehung Jugendlicher,
    c) der Mitwirkung bei kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen im Bereich des Kirchspiels Oythe und darüber hinaus.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über den mündlichen oder schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
    d) durch Ausschluss aus dem Verein,
    e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Generalversammlung bestimmt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
  2. Bei Aufnahme in den Musikverein Oythe e. V. ist der Beitrag für das laufende Jahr sofort fällig. Die Mitgliedschaft beginnt erst mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Überschüsse

  1. Etwaige Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Generalversammlung

§ 8 Vorstand

1. Er setzt sich zusammen aus:

a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Geschäftsführer(in)
c) dem/der Schatzmeister(in)
d) dem/der Schriftführer(in)
e) einem Mitglied des Vorstands des Förderverein Musikverein Oythe e.V.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Geschäftsführer(in) und der/die Schatzmeister(in). Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei der drei Genannten gemeinsam.

3. Dem erweiterten Vorstand gehören neben den in § 8 (1) Genannten folgende Mitglieder an

a) der/die Instrumentenwart(in)
b) der/die Notenwart(in)
c) der/die Referent(in) für Öffentlichkeitsarbeit
d) der/die Jugendsprecher(in)
e) der/die Jugendobmann/-obfrau

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand gemäß § 8 (1) sowie der erweiterte Vorstand gemäß § 8 (3) wird von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Vorstands.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand gemäß § 8 (1) fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer schriftlich oder fernmündlich einberufen werden, wobei es einer Mitteilung der Tagesordnung nicht bedarf.
  2. Der Vorstand gem. § 8 (1) ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Geschäftsführer, anwesend sind.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  4. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Geschäftsführer.
  5. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
  6. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  7. Der Vorsitzende oder der Geschäftsführer beruft die erweiterten Vorstandssitzungen ein und leitet diese Sitzungen. Der erweiterte Vorstand gemäß § 8 (3) ist einzuberufen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vereinsführung erforderlich ist, mindestens aber zweimal jährlich.
  8. Der erweiterte Vorstand gemäß § 8 (3) ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder gemäß § 8 (3) a-e verfügen über Stimmrecht.

§ 11 Generalversammlung

  1. In der Generalversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
  2. Die Generalversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
    b) Entlastung des Vorstandes.
    c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
    d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    g) Wahl von zwei Kassenprüfern und einer Ersatzperson für die Dauer von zwei Jahren. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  3. Mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Generalversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
  4. Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  5. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu protokollieren. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
  6. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Generalversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich.
  9. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Generalversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  10. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen und der Generalversammlung den Prüfungsbericht vorzutragen.
  2. Dem Vorstand ist spätestens acht Tage nach erfolgter Prüfung der Prüfungsbericht zu überlassen.

§ 13 Außerordentliche Generalversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Für die außerordentliche Generalversammlung gilt § 11 entsprechend.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit der im § 11 (8) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein Oythe e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde von der Generalversammlung am 13. März 2017 beschlossen.

Vechta, 13. März 2017

Download: MVO – Satzung_März 2017